Kletterblatt 2005 - page 22

Der Bereich Baumpflege fä-
chert sich hinsichtlich der
fachlichen Voraussetzungen
sowie der Inhalte in den
Ausbildungsschwerpunkten
immer weiter auf. Gleich-
zeitig existieren neben dem
hochspezialisierten Fachbe-
trieb immer noch Haus-
meisterdienste ohne baum-
spezifische Qualifikation.
Deshalb sollte es zur Quali-
tätssicherung in der Baum-
pflege sowohl für den Fach-
betrieb wie auch für den
Auftraggeber unabdingbar
sein, einen vergleichbaren
Qualitätsmaßstab zu for-
dern.
Ausschreibung
Vor Beginn jeder baumpfle-
gerischen Maßnahme muss
daher Klarheit und Überein-
stimmung über die Art der
Leistung und die Qualifikation
der Ausführenden bestehen.
Vom Auftraggeber muss dies-
bezüglich eine ausreichende
Voruntersuchung und Bewer-
tung der zur Pflege vorgesehe-
nen Bäume als grundlegende
Voraussetzung für eine zielge-
richtete Ausschreibung, Verga-
be und Ausführung von Leis-
tungen zur Baumpflege ge-
macht werden. Denn schon
durch die Art und den Inhalt
der Ausschreibung werden die
Weichen für die Qualität der
auszuführenden Leistungen
gestellt. Wenngleich eine er-
schöpfende und fachlich fun-
dierte Ausschreibung nicht im-
mer auch Garant für eine qua-
litativ hochwertige Ausführung
ist, so kann der Spielraum für
die Ausführung dennoch dras-
tisch eingeschränkt werden.
Für Maßnahmen im Bereich
der Baumpflege gelten die
gleichen Vergabe- und Ver-
tragsbedingungen wie für
landschaftsgärtnerische Bau-
und Pflegearbeiten (Verdin-
gungsordnung für Bauleistun-
gen – VOB)
Dementsprechend ist die ZTV-
Baumpflege gemäß den Allge-
meinen Technischen Vertrags-
bedingungen des Teils C der
VOB gegliedert und füllt hin-
sichtlich der Technischen Aus-
führungsbestimmungen DIN
18919 Abschnitt 4.12 aus. Zu-
dem ergänzt die ZTV-Baum-
pflege die ATV DIN 18299
und ATV DIN 18320 bezüglich
der Hinweise für das Aufstellen
der Leistungsbeschreibung
und der vertragsrechtlichen
Regelungen. Die Technischen
Vertragsbestimmungen (z.B.
ZTV-Baumpflege) bestimmen
dabei, wie vereinbarte Leistun-
gen auszuführen sind, sofern
in der Leistungsbeschreibung
nichts anderes vereinbart wur-
de. Zur Annäherung an einen
möglichst einheitlichen Quali-
tätsmaßstab in der Baumpfle-
ge muss daher die ZTV-Baum-
pflege, mit den darin enthalte-
nen Maßnahmebeschreibun-
gen, immer die Grundlage für
ein fachlich fundiertes und
zielgerichtetes Leistungsver-
zeichnis neben der VOB sein.
Da allerdings am Lebewesen
Baum häufig Ergänzungen
bzw. Einschränkungen zu den
allgemeinen Leistungsbe-
schreibungen notwendig und
sinnvoll sind, sollten zur Ver-
meidung von Missverständnis-
sen generell alle geforderten
Leistungen nach Art und Um-
fang im LV hinreichend be-
schrieben werden. Fernerhin
muss angegeben werden, wie
die Ausführung erfolgen soll,
wenn die Regelwerke (ZTV-
Baumpflege sowie DIN 18299
und DIN 18320) keine geeig-
neten Ausführungen enthalten
bzw. von Festlegungen der Re-
gelwerke abgewichen werden
soll.
Fachkundenachweis
Im Hinblick auf die wach-
sende Sensibilität im Zu-
sammenhang mit Baumpfle-
gemaßnahmen sowie die dies-
bezüglich notwendige fachli-
che Kompetenz und Eignung
der Bewerber muss vom Auf-
traggeber vor einer Ausschrei-
bung geprüft werden, welche
Art der Vergabe die notwendi-
gen Kriterien bzw. Anforderun-
gen an die Qualität der Aus-
führung sicherstellt.
Sofern eine freie Vergabe nicht
möglich ist, dürfte dies aus-
schließlich eine Beschränkte
Ausschreibung sein, die aller-
dings eine angemessene Prü-
fung der Eignung von Bewer-
bern/Bietern voraussetzt. Dies
kann in erster Linie über die
nach VOB/A § 8 Nr. 3 mögli-
che Forderung erreicht wer-
den, dass im Rahmen der An-
gebotsabgabe die fachliche
Eignung (z.B. Staatlich geprüf-
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Qualitätssicherung in der Baumpflege
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