kletterblatt
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Thema
Zusammenfassung
Weihnachtsbäume sind frisch
gefällte Bäume, deren grünes,
wassergesättigtes Holz geringe-
re Festigkeiten aufweist als
trockenes Bauholz. Grünes Holz
ist dafür aber flexibler und
kann durch diese Nachgiebig-
keit seine geringere Festigkeit
kompensieren.
Die Bruchsicherheit von
Weihnachtsbäumen hängt
entscheidend von dem Ver-
hältnis Stammdicke zu wind-
versperrendem Kronensegel
ab und kann nun mit Hilfe der
in der Baumkontrolle bewähr-
ten SIA-Methode überprüft
werden.
Grundsätzlich gilt, dass ge-
drungen gewachsene, dick-
stämmige Bäume vorzuziehen
sind.
Sollte ein Weihnachtsbaum ei-
nen zu geringen Stamm auf-
weisen, ist er entweder unge-
eignet oder die Verwendung
von zusätzlichen Sicherungen
wird erforderlich. Hierfür sind
besonders weiche und ruck-
dämpfende Systeme geeignet,
die als Verbindung zwischen
Baumkrone und benachbarten
Gebäuden eingebaut werden
können. Bei Sturmböen rea-
gieren diese dehnfähigen Seile
mit „weicher“ Energieaufnah-
me und schonen so das Seil
und die Wandbefestigung.
Ein Urteil des Bundes-
gerichtshofs sorgt noch
immer für eine heftige
Kontroverse.
Aus dem Streit zweier
Nachbarn um ein Garten-
häuschen, einen Maschen-
drahtzaun und einen Kugel-
grill, die von einem umstür-
zenden Baum beschädigt
worden waren, entwickelte
sich auf dem Weg durch die
Instanzen ein Leitsatzurteil
des Bundesgerichtshofs. Die
als „Pappel-Urteil“ bekannt
gewordene Entscheidung rief
in der Fachwelt teils Unver-
ständnis, teils Bestürzung her-
vor, da ein Baumeigentümer
angeblich ohne Verschulden
haftbar gemacht wurde.
Die Entscheidung wurde viel-
fach so ausgelegt, dass Pap-
peln ab einem Alter von 30
Jahren zu fällen seien, um
spätere Haftungsansprüche
abzuwehren. Selbst in der
grünen Fachpresse enthält
die Darstellung dieses Urteils
immer wieder Verkürzungen,
die solchen Fehlinterpretatio-
nen Vorschub leisten.
Die Denkweise der Bundes-
richter erschließt sich Nichtju-
risten infolge der zahlreichen
Details nur schwer. Vieles
dreht sich um den Begriff des
Störers, der im Gesetz veran-
kert ist. Störer ist jemand, der
auf seinem Grundstück eine
Gefahrenquelle unterhält. Da-
bei kann es sich durchaus
auch um einen Baum handeln,
denn selbst gesunde Bäume
können umstürzen. Sie wer-
den daher in diesem Sinne ei-
ner Gasleitung oder ähnlich
Riskantem gleichgestellt.
Ein solcher Störer kann unter
Umständen für Schäden, die
Nachbarn durch die Gefahren-
quelle auf seinem Grundstück
entstehen, haftbar gemacht
werden, auch wenn diese Ge-
fahr für ihn nicht erkennbar
war. Von hier war es nicht
mehr weit zu der Aussage, alle
Pappeln über 30 seien zu fäl-
len – schließlich könnten sie ja
umstürzen. Dies entspricht
aber weder dem Wortlaut
noch der Intention des um-
strittenen BGH-Urteils.
Um die Entscheidung ange-
messen interpretieren zu
können, müssen die Urteils-
begründung und die Be-
sonderheiten zur gesetzlichen
Haftung des Störers berück-
sichtigt werden. Dann wird
verständlich, dass die Angst
der Baumeigentümer und
Verantwortlichen vor zusätz-
lichem Haftungsrisiko auf
Missverständnissen und einer
Überschätzung der grund-
sätzlichen Bedeutung des
„Pappel-Urteils“ beruhen.
Neues von der Nachbargrenze
Das Pappel-Urteil des BGH
Bei den Artikeln „Pappelurteil“ und „Bruchsicherheit von
Weihnachtsbäumen“ handelt es sich um stark gekürzte Fassungen.
Beide Artikel können Sie im Original, mit zahlreichen Grafiken,
nachlesen unter