Der Fall:
Zwei Arbeiter werden damit beauftragt, in einer ge-
fährlichenVerfahrensweise auf einemAbrissgrund-
stück Bäume zu fällen. Dabei kommt es zu einem
schwerenUnfall, bei dembeide schwer verletzt wer-
den. Zunächst übernahm die gesetzliche Unfallver-
sicherung die Folgekosten, zog dann aber imRegres-
sverfahren vor demOberlandesgericht (OLG) Olden-
burg den zuständigen Baustellen- und Projektleiter
zur Verantwortung – und gewann.
Die Begründung:
Nach Paragraf 110 des Siebten Teils des Sozialge-
setzbuches (SGB VII) besteht – etwa gegenüber
einem verantwortlichen Unternehmer – ein Rück-
Günstige Vorwerfhilfe
„Oft möchteman sein Kletterseil beimAuf-
oder Umstieg über einen entfernten Ast
werfen und bräuchte ein Wurfbeutel, um
ihn in das Kletterseil-Auge einzuhängen
und dieses etwas flugtauglicher zumachen
Eine günsti ge Variante hat Martin Götz für
sich gefunden. Mit alten Golfbällen ba-
stelte er sich ein Gewicht, das er schnell
und einfach ins Seilauge einhängen kann.
Also schaut mal beim nächsten Golfplatz
vorbei, vielleicht werdet Ihr fündig. Vor-
sicht vor fliegenden Golfbällen.“
Der Tipp kommt von Martin Götz. Er macht
seit 2000 Baumpflege und ist seit 2006
selbständiger Baumpfleger. Er war schon
oft Mit-Organisator von Deutschen Baum-
klettermeisterschaften und hat 2008 in
seiner Heimat Bad Nauheim die Meister-
schaften organisiert.
Tipp 2012
Regress gegen Arbeitgeber
Qualifikation überprüfen
Arbeitgeber und Projektleiter sollten bei der Durchführung von gefährlichen Ar-
beiten unbedingt genau prüfen, ob das eingesetzte Personal die hierfür erforder-
liche Qualifikation besitzt. Im Schadenfall drohen den Verantwortlichen sonst er-
hebliche Schadenrisiken, wie ein Urteil erneut zeigt.
griffsanspruch, wenn dieser den Unfall des Arbeit-
nehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige-
führt hat.
Laut Richterspruchwar dies hier der Fall: BeimBäu-
me-Fällen mithilfe eines Kettenzuges handelt es
sich umeine gefährliche Tätigkeit. Der Projektleiter
hatte die Arbeiter angewiesen, diese Seiltechnik an-
zuwenden, ohne hierfür die erforderliche Qualifika-
tion zu besitzen. Vielmehr hatte er die Technik vor
über zehn Jahren letztmalig angewandt und beim
Bäume-Fällen nur Hilfsarbeiten unter Anweisung
ausgeübt. Heutige Sicherheitsstandards waren ihm
folglichnicht vertraut. (Az. 1U33/10vom24.02.2011)
Quelle: HDI GERLING,
Berater: Informationen für Entscheider,
2011, Nr.4
kletterblatt 2012
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