Welche Arbeitsmittel soll Bernhard Borke aus-
wählen? Der Markt ist groß und die Erlöse sind klein!
Die Betriebssicherheitsverordnung regelt imParagraph
5 den sicheren Umgang mit diesen Arbeitsmitteln. Weil
hierzu diverse Unfallverhütungsmaßnahmen der Be-
rufsgenossenschaften bereits Aussagenmachen, wurde
sie teilweise in das Gesetz integriert. Die Betriebssicher-
heitsverordnungbeschreibtdagegenkeineAnforderungen
andieArbeitsmittelwiez.B.eineMotorsäge,dieBernhard
BorkeseinenBeschäftigtenzurVerfügungstellt.Dennder
Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass Arbeits-
mittel mit in der EU vorgeschriebenen CE-Kennzeich-
nungen den gesetzlichen Vorgaben genügen. Für den si-
cheren Umgang fordert die Verordnung jedoch, dass die
Arbeitsmittel regelmäßig auf ihre Sicherheit hin über-
prüftwerdenmüssen, analogderTÜV-Prüfung vonFahr-
zeugen. Nur indiesemFall ist derArbeitgeber für diePrü-
fung verantwortlich.
Einsatz und Prüfung von Arbeitsmitteln
Die gesetzlich vorgeschriebene regelmäßige Prüfung von
Arbeitsmitteln regelt in der Betriebssicherheitsverord-
nung 2015 der Paragraph 14. Neu ist, dass sich die Ar-
beitsschutzverantwortung des Arbeitgebers nicht nur
auf seineMitarbeiter, sondern nun auch auf die Arbeits-
mittel erstreckt, die von den Beschäftigten verwendet
werden. Dabei ist es nicht entscheidend, ob sie der Ar-
beitgeber selbst gestellt hat. Dies kann z. B. auch eine
privat beschaffte, aber vomArbeitgeber bezahlteMotor-
säge betreffen. Dieser Verantwortung kann der Arbeit-
geber nur gerecht werden, indem er die Verwendung
eines nicht von ihm selbst beschafften Arbeitsmittels
von seiner ausdrücklichenZustimmung abhängigmacht.
Bisher konnte der Arbeitgeber die Betriebssicherheits-
verordnung dadurch umgehen, dass die Beschäftigten
eigenes Werkzeug mit zur Arbeit brachten, die nicht
geprüft sein mussten. Diese Möglichkeit entfällt jetzt.
Jedes Arbeitsmittel, das innerhalb des Betriebes, also
auch imHolzeinschlag, eingesetzt wird, unterliegt somit
der Verordnung.
Die regelmäßige Überprüfung der Arbeitsmittel
Damit das sichere Arbeitsmittel im Baumpflegebetrieb
Borke auch sicher bleibt, muss es also überprüft werden.
Nachwie vor gilt ein abgestuftes Prüfkonzept. Ganz am
Anfang der Hierarchie steht die tägliche Kontrolle vor
der Benutzung durch die beiden Beschäftigten von Un-
ternehmer Borke. Das ist imGrunde baumpflegerischer
Alltag und zu schaffen. An zweiter Stelle steht aber die
regelmäßig wiederkehrende Prüfung (siehe Tabellen
nächste Seite).
Doch diese Verpflichtung, denkt sich Bernhard Borke,
wird in der Baumpflege selten umgesetzt. So weit er
weiß, ist keiner seiner Baumpflege-Kollegen dem
• ZTV Konformität geprüft
• noch höhere Ausgangsbruchkräfte
• bessere Spleißbarkeit
• verbesserte Flechtart
• besseres Handling
• innovativer Bruchkennfaden
• Hohlseile von 2 t bis 20 t Bruchkraft
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• Spezialschutzschlauch GEFAprotect
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• Gurtbandsysteme von 2 t bis 10 t
NEU im Programm - GEFA 8 t Hohlseil
Bruchkraft:
8 Tonnen
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26 mm
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Auf vielfachen Kundenwunsch haben wir zu unserer bestehenden
Hohlseilproduktpalette eine weitere Tonnage hinzugefügt. Bestand
sie bisher aus Hohlseilen mit 2 t, 4 t, 7 t und 10 t Bruchkraft, so wur-
de diese um eine neue 8 t Polyester (PES) Variante ergänzt.
Aufgrund einer Veränderung bei der Anzahl der Fasern sowie der
Flechtart ergibt sich eine noch höhere Ausgangsbruchkraft der
GEFA Hohlseile. Gleichzeitig konnte eine Verbesserung der Spleiß-
barkeit erreicht werden. Dadurch ist sowohl ein besseres Handling
als auch eine noch höhere Sicherheitsreserve gewährleistet.
GEFA Kronensicherungssysteme
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