Kletterblatt 2016 - page 90

D
er Baumpfleger Bernhard Borke und sein bei ihmange-
stellter Sohn Benjamin wollen in der baumreichen
Kommune von Herrn M. aus K. tätig werden. Herr M. ist
ein sehr gesetzestreuer und ängstlicherMensch undmöchte
in dem Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz alles, aber
auch wirklich alles richtig machen. Deshalb erwartet er von
seinem Unternehmer, dass dieser ebenfalls alles richtig
macht. Tatsächlich stellen sich nicht nur reihenweise Bäume
in denWeg eines Baumpflegers, sondern auch zahlreiche Re-
gelungenundGesetze, bis der erste Baumgepflegt worden ist.
So fragt Herr M. nach der Betriebssicherheitsverordnung
(BetrSichV), von der er auf einem Lehrgang gehört hatte.
Von dieser Verordnung hat Bernhard Borke noch nie etwas
gehört, doch dann erfährt er von einemBaumpfleger-Kol-
legen Näheres über die BetrSichV.
Die Betriebssicherheitsverordnung war im Jahr 2002
erstmalig verabschiedet worden undwurde bis November
2011mehrmals angepasst. Grund hierfür war die Umset-
zung der europäischen Arbeitsmittelrichtlinie 89/655/
EWG in deutsches Recht. Aber auch die Auswertung von
Arbeitsunfällen ergab, dass für etwa zwölf Prozent aller
Unfälle technischmangelhaftesWerkzeug ursächlich ist.
Acht Prozent aller Unfälle entstehen durch schlechte Ar-
beitsorganisation, während 80 Prozent auf persönliches
Fehlverhalten zurückzuführen sind. Seit dem1. Juni 2015
gilt eine neue Betriebssicherheitsverordnung, die Be-
trSichV 2015. Diese Verordnung gilt für die Verwendung
vonArbeitsmittelnund hat das Ziel, die Sicherheit und den
Schutz der Gesundheit vonBeschäftigten bei der Verwen-
dung vonWerkzeug zu erhöhen. Dies soll besonders durch
die Auswahl von geeignetemWerkzeug, durch die richtige
Anwendung in einem geeigneten Arbeitsverfahren und
durch die Qualifikation und Unterweisung der Beschäf-
tigten gewährleistet werden.
Bernhard Borke fragt sich zunächst, was er mit diesem
langweiligenGesetz zu tun habe. Schließlichweiß der er-
fahreneUnternehmer und gelernte Forst- und Fachagrar-
wirt am besten, welche Werkzeuge geeignet und welche
Verfahren erprobt sind. Doch vor dem Gesetz ist dieses
Wissenwenigwert, denn er hat auch die Pflicht, seinWis-
sen zu dokumentieren. So fordert es das Arbeitsschutzge-
setz, woraus die Betriebssicherheitsverordnung hervor-
gegangen ist. UmeinenBaumzu pflegen oder gar zu fällen,
muss Bernhard Borke geeignetesWerkzeug –Arbeitsmit-
tel nennt es die Betriebssicherheitsverordnung – einset-
zen. Dies sind zum Beispiel eine Motorsäge, Laubbläser
und andereWerkzeuge. Hier gilt es bereits, eineVorschrift
aus der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten, näm-
lich den Paragraph 5, in demes umdie „Anforderungen an
die zurVerfügung gestelltenArbeitsmittel“ geht. Ah, denkt
sich Borke, das ist so wie mit der jährlichen Prüfung mei-
ner persönlichen Kletterausrüstung, die muss auch jedes
Jahr überprüft werden.
Prüfpflicht für alle Arbeitsmittel
Betriebssicherheits-
verordnung
Die neue Betriebssicherheitsverordnung (2015) fordert vom Dienstleister viel Aufwand und Eigenengagement. Am
28. November 2014 stimmte der Bundesrat der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung zu. Jetzt unterliegen
alle Arbeitsmittel der Verordnung und müssen regelmäßig überprüft werden. Der folgende Beitrag über den fiktiven
Baumpfleger Bernhard Borke gibt einen Überblick über die damit verbundenen Pflichten für den Unternehmer.
kletterblatt 2013
90
Delbrügge/Forstfachverlag
und die
Baumpfleger Bernhard Borke
kletterblatt 2016
90
Betriebsorganisation
Praxis
1...,80,81,82,83,84,85,86,87,88,89 91,92,93,94,95,96,97,98,99,100,...132
Powered by FlippingBook