Die Arbeiten von Baumpflegern sind vielschichtig und haben große Bedeutung für die Umwelt. Da ökologische Interessen die ökonomischen weiter in den Hintergrund drängen, häufen sich die Leistungen zu Erhalt und Pflege von Bäumen immer mehr. Die Anforderungen an die fachliche Qualität sind daher besonders hoch. Nicht selten kommt es dabei vor, dass ein Baumpfleger nicht direkt auf dem Grundstück des Auftraggebers arbeitet und überhängende Äste oder überwachsende Wurzeln vom Nachbargrundstück des Auftraggebers abschneiden muss. Neben den tatsächlichen Schwierigkeiten dieser Arbeiten stellen sich auch immer wieder rechtliche Fragen.
Zentrale Fragen sind: Was darf der Baumpfleger überhaupt und wann haftet der Baumpfleger selbst für seine Arbeiten?
1. Überwuchs und Wurzelkappung von Nachbarbewuchs
Der Umgang mit Überhang von Bäumen oder Sträuchern bzw. dem Überwuchs von Wurzeln ist in § 910 BGB geregelt. Danach darf der Eigentümer eines Grundstücks Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt für herüberragende Zweige. Mit diesen Arbeiten werden oftmals Baumpfleger beauftragt. Der Grundstückseigentümer muss dem Nachbarn aber eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt haben. Das Recht zum Rückschnitt ist jedoch nur dann gegeben, wenn eine Beeinträchtigung durch die Wurzeln oder die Zweige für das Grundstück vorliegt.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, nachbarliche Streitigkeiten aufgrund eines Überhangs zu vermeiden oder jedenfalls auf schnelle und möglichst unkomplizierte Art und Weise zu erledigen. Allerdings geht das Recht lediglich so weit, dass überragender Bewuchs nur bis zur Grenzlinie abgetrennt werden darf.
Ein ausdrückliches Recht zum Betreten des Nachbargrundstücks zum Zwecke der Abtrennung gewährt § 910 BGB nicht. Hierfür müsste rechtzeitig vom Nachbarn die Erlaubnis eingeholt werden. Diese Umstände muss ein Baumpfleger kennen. Der Baumpfleger sollte seinen Auftraggeber rechtzeitig darauf hinweisen, falls er das Nachbargrundstück betreten muss. Üblicherweise wird sich mit dem Nachbarn eine einfache und zügige Lösung finden.
Da dem Grundstückseigentümer ein Beseitigungsanspruch zusteht, kann er vom Nachbarn die erforderlichen Kosten für die Beseitigung des Überhangs einfordern. Damit der Nachbar nicht überrascht wird, sollte der Grundstückseigentümer den Nachbarn rechtzeitig mit einem Kostenvoranschlag des Baumpflegers konfrontieren. Dadurch können langwierige Auseinandersetzungen vermieden werden. Außerdem eröffnet der Grundstückseigentümer dem Nachbarn damit die Möglichkeit, selbst dafür zu sorgen, dass der Überhang bzw. der Überwuchs beseitigt wird.
Sollte aufgrund der Entfernung der Wurzeln oder des Überhangs ein Schaden am betroffenen Baum oder Gewächs entstehen, sind die durch eine Wurzelentfernung hervorgerufenen Schädigungen nicht rechtswidrig (so hat es das OLG Köln im Jahr 1993 – 13 U 274/92 – entschieden). Damit entfällt grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch für den betroffenen Baumeigentümer wegen Eigentumsverletzung.
Der Grundstückseigentümer muss also von sich aus beim Durchtrennen von Wurzeln, die in sein Grundstück eindringen, keine Maßnahmen zum Schutz der Wurzeln und des Nachbarbaumes treffen. Er muss aber dem Nachbarn Gelegenheit geben, seinerseits Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
2. Haftung des Baumpflegers
Die Arbeiten eines Baumpflegers können zum einen zu Schäden an Bäumen und Sträuchern des Auftraggebers führen, sodass der Baumpfleger dafür in Haftung genommen wird. Zum anderen können aber auch Dritte durch die Arbeiten des Baumpflegers verletzt werden, zum Beispiel durch herabfallende Äste oder durch die Geräte des Baumpflegers.
Der einfache Auftrag zur Pflege von Gewächsen begründet für den Baumpfleger zunächst nur vertragliche Pflichten gegenüber seinem Auftraggeber. Eine gesonderte Übertragung von weitergehenden Verkehrssicherungspflichten ist möglich, dies muss aber ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Umfang und Dauer der Haftung richten sich dann nach der Vereinbarung. Soweit von den im Eigentum des Auftraggebers stehenden Bäumen also Gefahren für andere ausgehen, haftet der Auftraggeber für das Verschulden des Baumpflegers, weil dieser als sein Erfüllungsgehilfe tätig wird.
Eine Vertragsverletzung des Baumpflegers gegenüber dem Auftraggeber liegt u. a. in einer nicht fachgerechten, also mangelhaften Ausführung der Arbeiten vor. Der Auftraggeber kann bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Baumpflegevertrages nach Werkvertragsrecht Mängelrechte gegenüber dem Baumpfleger geltend machen.
Ein Baumpfleger ist zudem grundsätzlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von seinen Arbeiten keine Gefahren für andere ausgehen. Dafür hat der Baumpfleger für die Dauer der Baumpflegearbeiten eine eigene Verkehrssicherungspflicht. Das gilt für eingesetzte Maschinen ebenso wie für einzelne Baumteile, die während der Ausführung der Arbeiten Schäden verursachen können. Für Schäden, die Dritten entstehen, könnte der Baumpfleger direkt von den Geschädigten in die Haftung genommen werden.
Aufgrund der Vielfältigkeit der Arbeiten des Baumpflegers sind die haftungsrechtlichen Fragen nicht zu unterschätzen. Sollten jedoch rechtzeitig vertragliche Regelungen gefunden werden, lässt sich dieser Problemkreis gut in den Griff bekommen.
| Der Autor: Daniel Mooser (E-Mail) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei HFK Rechtsanwälte München |
| Kommentar von Johannes Bilharz, Münchner Baumkletterschule |
| Seit Juni 2021 gibt es zum Entfernen von Ästen und Wurzeln ein medial viel beachtetes Urteil des BGH. Der BGH bestätigt, dass Nachbar*innen auch dann vom Selbsthilferecht Gebrauch machen können, wenn Bäume durch das Abtrennen von Wurzeln und Absägen von Ästen kaputt gehen bzw. die Standsicherheit danach nicht mehr gegeben ist. Es muss also hingenommen werden, wenn Bäume infolge solcher Maßnahmen gefällt werden müssen.
Es gibt dabei laut dem Urteil zwei Ausnahmen von der Regel: Die zweite und wichtigere Ausnahme sind naturschutzrechtliche Vorgaben. Bäume können durch Bauordnungen oder Baumschutzsatzungen und Baumschutzverordnungen geschützt sein. In diesem Fall sieht die Lage komplett anders aus. Dann müssen nicht nur Eigentümer*innen den Erhalt dulden, sondern auch die Nachbar*innen. Ich bin zwar kein Anwalt und kein Verfassungsrichter, aber mein hoffentlich gesunder Menschenverstand sagt mir: Wenn die Entfernung von Ästen und Wurzeln den Erhalt von Bäumen gefährdet, sind solche Eingriffe auch für Nachbar*innen nicht erlaubt und es besteht kein Selbsthilferecht. Ansonsten würde die Schutzabsicht ad absurdum geführt. Und die Moral von der Geschicht’? Wenn uns Bäume und deren Wohlfahrtswirkung wichtig sind, brauchen sie einen gesetzlich verankerten Schutzstatus. Sonst ist wertvoller Baumbestand der Willkür und Laune der Eigentümer*innen und Nachbar*innen ausgeliefert. |
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