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Baumpfleger Bernhard Borke und die Betriebssicherheitsverordnung
Prüfpflicht für alle Arbeitsmittel: Die neue Betriebssicherheitsverordnung (2015) fordert vom Dienstleister viel Aufwand und Eigenengagement. Am 28. November 2014 stimmte der Bundesrat der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung zu. Jetzt unterliegen alle Arbeitsmittel der Verordnung und müssen regelmäßig überprüft werden. Der folgende Beitrag über den fiktiven Baumpfleger Bernhard Borke gibt einen Überblick über die damit verbundenen Pflichten für den Unternehmer.
Der Baumpfleger Bernhard Borke und sein bei ihm angestellter Sohn Benjamin wollen in der baumreichen Kommune von Herrn M. aus K. tätig werden. Herr M. ist ein sehr gesetzestreuer und ängstlicher Mensch und möchte in dem Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz alles, aber auch wirklich alles richtig machen. Deshalb erwartet er von seinem Unternehmer, dass dieser ebenfalls alles richtig macht. Tatsächlich stellen sich nicht nur reihenweise Bäume in den Weg eines Baumpflegers, sondern auch zahlreiche Regelungen und Gesetze, bis der erste Baum gepflegt worden ist.
So fragt Herr M. nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), von der er auf einem Lehrgang gehört hatte. Von dieser Verordnung hat Bernhard Borke noch nie etwas gehört, doch dann erfährt er von einem Baumpfleger-Kollegen Näheres über die BetrSichV.
Die Betriebssicherheitsverordnung war im Jahr 2002 erstmalig verabschiedet worden und wurde bis November 2011 mehrmals angepasst. Grund hierfür war die Umsetzung der europäischen Arbeitsmittelrichtlinie 89/655/EWG in deutsches Recht. Aber auch die Auswertung von Arbeitsunfällen ergab, dass für etwa zwölf Prozent aller Unfälle technisch mangelhaftes Werkzeug ursächlich ist. Acht Prozent aller Unfälle entstehen durch schlechte Arbeitsorganisation, während 80 Prozent auf persönliches Fehlverhalten zurückzuführen sind. Seit dem 1. Juni 2015 gilt eine neue Betriebssicherheitsverordnung, die BetrSichV 2015. Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln und hat das Ziel, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Werkzeug zu erhöhen. Dies soll besonders durch die Auswahl von geeignetem Werkzeug, durch die richtige Anwendung in einem geeigneten Arbeitsverfahren und durch die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten gewährleistet werden.
Bernhard Borke fragt sich zunächst, was er mit diesem langweiligen Gesetz zu tun habe. Schließlich weiß der erfahrene Unternehmer und gelernte Forst- und Fachagrarwirt am besten, welche Werkzeuge geeignet und welche Verfahren erprobt sind. Doch vor dem Gesetz ist dieses Wissen wenig wert, denn er hat auch die Pflicht, sein Wissen zu dokumentieren. So fordert es das Arbeitsschutzgesetz, woraus die Betriebssicherheitsverordnung hervorgegangen ist. Um einen Baum zu pflegen oder gar zu fällen, muss Bernhard Borke geeignetes Werkzeug – Arbeitsmittel nennt es die Betriebssicherheitsverordnung – einsetzen. Dies sind zum Beispiel eine Motorsäge, Laubbläser und andere Werkzeuge. Hier gilt es bereits, eine Vorschrift aus der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten, nämlich den Paragraph 5, in dem es um die „Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel“ geht. Ah, denkt sich Borke, das ist so wie mit der jährlichen Prüfung meiner persönlichen Kletterausrüstung, die muss auch jedes Jahr überprüft werden.
Welche Arbeitsmittel soll Bernhard Borke auswählen? Der Markt ist groß und die Erlöse sind klein!
Die Betriebssicherheitsverordnung regelt im Paragraph 5 den sicheren Umgang mit diesen Arbeitsmitteln. Weil hierzu diverse Unfallverhütungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaften bereits Aussagen machen, wurde sie teilweise in das Gesetz integriert. Die Betriebssicherheitsverordnung beschreibt dagegen keine Anforderungen an die Arbeitsmittel wie z. B. eine Motorsäge, die Bernhard Borke seinen Beschäftigten zur Verfügung stellt. Denn der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass Arbeitsmittel mit in der EU vorgeschriebenen CE-Kennzeichnungen den gesetzlichen Vorgaben genügen. Für den sicheren Umgang fordert die Verordnung jedoch, dass die Arbeitsmittel regelmäßig auf ihre Sicherheit hin überprüft werden müssen, analog der TÜV-Prüfung von Fahrzeugen. Nur in diesem Fall ist der Arbeitgeber für die Prüfung verantwortlich.
Einsatz und Prüfung von Arbeitsmitteln
Die gesetzlich vorgeschriebene regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln regelt in der Betriebssicherheitsverordnung 2015 der Paragraph 14. Neu ist, dass sich die Arbeitsschutzverantwortung des Arbeitgebers nicht nur auf seine Mitarbeiter, sondern nun auch auf die Arbeitsmittel erstreckt, die von den Beschäftigten verwendet werden. Dabei ist es nicht entscheidend, ob sie der Arbeitgeber selbst gestellt hat. Dies kann z. B. auch eine privat beschaffte, aber vom Arbeitgeber bezahlte Motorsäge betreffen. Dieser Verantwortung kann der Arbeitgeber nur gerecht werden, indem er die Verwendung eines nicht von ihm selbst beschafften Arbeitsmittels von seiner ausdrücklichen Zustimmung abhängig macht. Bisher konnte der Arbeitgeber die Betriebssicherheitsverordnung dadurch umgehen, dass die Beschäftigten eigenes Werkzeug mit zur Arbeit brachten, die nicht geprüft sein mussten. Diese Möglichkeit entfällt jetzt. Jedes Arbeitsmittel, das innerhalb des Betriebes, also auch im Holzeinschlag, eingesetzt wird, unterliegt somit der Verordnung.
Die regelmäßige Überprüfung der Arbeitsmittel
Damit das sichere Arbeitsmittel im Baumpflegebetrieb Borke auch sicher bleibt, muss es also überprüft werden. Nach wie vor gilt ein abgestuftes Prüfkonzept. Ganz am Anfang der Hierarchie steht die tägliche Kontrolle vor der Benutzung durch die beiden Beschäftigten von Unternehmer Borke. Das ist im Grunde baumpflegerischer Alltag und zu schaffen. An zweiter Stelle steht aber die regelmäßig wiederkehrende Prüfung (siehe Tabellen nächste Seite).
Doch diese Verpflichtung, denkt sich Bernhard Borke, wird in der Baumpflege selten umgesetzt. So weit er weiß, ist keiner seiner Baumpflege-Kollegen dem bisher nachgekommen. Ja klar, für großes Gerät wie einen Kran oder eine Hubarbeitsbühne gibt es die UVV-Prüfung, weiß Borke, aber für eine Motorsäge? Doch laut Paragraph 14 der Betriebssicherheitsverordnung ist jedes eingesetzte Arbeitsmittel regelmäßig, aber mindestens einmal im Jahr, von einer befähigten Person zu prüfen. Diese Prüfung ist sogar zu dokumentieren. Gerade die Forderung nach Dokumentation wird in der Baumpflege kaum im Sinne der verschiedenen Gesetze erfüllt. „Schon wieder schreiben“, denkt sich Bernhard Borke und schüttelt den Kopf.
Was ist eine befähigte Person?
Die vom Gesetz genannte „befähigte Person“ ist eine Person, die aufgrund ihrer Fachkenntnis aus Berufsbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeiten ein zuverlässiges Verständnis für sicherheitstechnische Belange hat. Ihr kann also zugetraut werden, die regelmäßigen Prüfungen ordnungsgemäß und fachgerecht zu erledigen. Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung wie z. B. eine Forstwirtslehre abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Zudem muss diese Person eine gewisse Zeit im Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln umgegangen sein und deren Funktion und Betriebsweise kennen. Idealerweise hat die befähigte Person bereits an Prüfungen teilgenommen und hat so Erfahrungen im Prüfen von Arbeitsmitteln. Sollte keine geeignete Person in der eigenen Firma zu finden sein, kann diese Prüfung auch extern, z. B. an einen Fachhändler mit geeigneter Werkstatt, vergeben werden.
„Ein Glück, dass mein Sohn gelernter Forstwirt ist“, freut sich Borke und benennt Benjamin Borke schriftlich zur befähigten Person. Die Firma Borke erstellt eine Inventarliste über die motorgetriebenen Werkzeuge, die in ihrem Betrieb vorhanden sind. Auf jedes Werkzeug kleben sie eine Inventarnummer und tragen dieses Werkzeug in die Liste ein, wie es die Betriebssicherheitsverordnung verlangt. Außerdem überlegen sie, ob eine regelmäßige Prüfung pro Jahr reicht oder ob das Werkzeug so stark beansprucht ist, dass ein kürzeres Prüfintervall sinnvoll ist.
Inventarliste mit Festlegung der Prüfintervalle | ||||
Inventar-Nr. | Gerät | Serien-Nummer | Erstinbetriebnahme | Prüfintervall |
01 | Säge Marke 01 | 12345678 | 2/13 | jährlich |
02 | Säge Marke 02 | 23456789 | 3/13 | jährlich |
03 | Säge Marke 03 | 34567891 | 4/14 | jährlich |
04 | Säge Marke 04 | 45678912 | 2/15 | jährlich |
05 | Anderer Hersteller | 56789123 | 3/15 | halbjährlich |
Gemeinsam mit ihrem örtlichen Motorsägenhändler legen sie sicherheitsrelevante Prüfkriterien fest, wie die Funktion der Kettenbremse und der Zustand des Kettenfangbolzens, um so für jedes Werkzeug separat einen geeigneten und fachlich einwandfreien Prüf bogen anzulegen. Der Prüfbogen wird von der befähigten Person Benjamin Borke unterschrieben und der nächste Prüftermin in dem Prüfbogen und in der Prüfliste eingetragen. So gehen sie für jedes Werkzeug, das im Baumpflegebetrieb Borke eingesetzt wird, alle Prüfkriterien durch und haben am Ende ein Inventarverzeichnis und alle Maschinen in geprüftem und sicherem Zustand.
Prüflisten | |||||
Inventar-Nr. | Gerät | nächste Prüfung | nächste Prüfung | nächste Prüfung | nächste Prüfung |
01 | Säge Marke 01 | 2/14 | 2/15 | 2/16 | 2/17 |
02 | Säge Marke 02 | 2/14 | 3/15 | 3/16 | 3/17 |
03 | Säge Marke 03 | 4/15 | 4/16 | 4/17 | |
04 | Säge Marke 04 | 2/16 | 2/17 | ||
05 | Anderer Hersteller | 8/15 | 2/16 und 8/16 |
Wenn der Baumpflegebetrieb Borke diese Prüfungen regelmäßig und termingerecht durchführt, kann angenommen werden, dass die von seinen Mitarbeitern eingesetzten Arbeitsmittel den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und der Unternehmer seinen gesetzlichen Verpf lichtungen in diesem Punkt nachgekommen ist.
Dies ist wichtig, denn Verstöße gegen die Betriebssicherheitsverordnung können mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet werden, erfährt Borke auf Nachfrage von seinem Gewerbeaufsichtsamt. Es kann sogar eine Straftat vorliegen, wenn infolge von Vernachlässigung der Prüfpflichten Personen zu Schaden kommen oder gar tödlich verletzt werden. Je nach Bundesland ist das Gewerbeaufsichtsamt, das Amt für Arbeitsschutz oder die Berufsgenossenschaft zuständig, die Dokumentationspflicht zu kontrollieren.
„Kann ich denn jetzt Bäume pflegen gehen?“, fragt Borke erwartungsfroh den Herrn M aus K. „Aber ja“, sagt Herr M. mit unsicherem Lächeln, „sobald Sie mir Ihre Gefährdungsbeurteilung gezeigt haben“. Baumpfleger Bernhard Borke und die Gefährdungsbeurteilung – das nächste Mal.
Der Autor: Arne Neuendorff (E-Mail) Diplom Forsting. (FH), Fachkraft für Arbeitssicherheit, Neuendorff Consulting |
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