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Wieviel kN darf´s denn sein?
Die Konfusion bei den Helmnormen: Der Helm schützt den Kopf und will befestigt sein. Was dazu führen kann, dass er zwar den Kopf schützt, den Träger aber stranguliert. Und doch entspricht er der Norm. Eben dieser Norm, aber was sagt die EN387? Thomas Sack entwirrt den Normenwirrwarr.
Der Mensch hat einen Kopf, der schützt das Gehirn, weshalb dieser wiederum vor Gefahren bei der Arbeit geschützt werden muss. Durch einen Helm z. B. Darüber herrscht Einigkeit. Und man sollte meinen, dass sich dafür klare Regeln und Normen aufstellen lassen, für alle verständlich, eingängig und entsprechend umzusetzen. Doch was in den Köpfen der Normenverwalter vor sich geht, sorgt in der Praxis immer wieder für Verwirrung.
Beginnen wir mit den Normen für Arbeitsschutzhelme. Da haben wir es zu tun mit der Norm EN 397 für Industrieschutzhelme, mit EN 12492 für Bergsporthelme und noch weiteren Normen. Alle Normen sind für sich klar definiert und überlappen sich auch in vielen Bereichen.
Neulich wurden wir von einem Kunden gefragt, warum Stihl in ihrem Katalog den Helm „Vertex Vent“ als „nicht für Forstarbeiten am Boden verwendbar“ beschreibt. Über diese Aussage des Herstellers waren wir sehr verwundert. Zusammen mit dem Kunden sind wir der Ungereimtheit nachgegangen und haben bei Stihl, KWF, Petzl, GBG und GUV nachgefragt. Neben wenig zur Aufklärung beitragenden Antworten wie z.B. „das ist halt so, das steht in der Norm“, haben wir folgendes zusammengetragen:
EN397 Industrieschutzhelm
Geprüft wird beim Industriehelm die übertragene Kraft beim Aufprall eines Schlagkörpers. Sie darf bei Industriehelmen nicht mehr als fünf kN betragen. Bei der Prüfung wird die Stoßenergie gemessen, die beim Fall eines Schlagkörpers (mit fünf Kilogramm Eigengewicht und einer halbkugeligen Schlagfläche von fünf Zentimeter Radius) aus einem Meter Höhe auf den Helm einwirkt. Es wird für verschiedene Temperaturansprüche getestet (-10 und +50° C).
Kinnriemenbefestigung. Bei der Prüfung des Kinnriemens muss der Versuchskiefer bei einer Kraft auf den Kinnriemen von mindestens 150 N und maximal 250 N nachgeben und den Prüfkiefer freigeben. Wohlgemerkt „nachgeben“! Es steht in der Norm nichts von „öffnen“.
Entgegen allgemein verbreiteter Ansicht, darf ein Industriehelm sehr wohl Lüftungslöcher haben. Diese dürfen eine Fläche von 150 bis 450 mm2 haben. Wenn Lüftungslöcher schließbar sind, wird die Fläche bei geöffneten Lüftungslöchern gemessen. Zum Vergleich: Bergsporthelme müssen belüftet sein. Die Lüftungslöcher müssen mindestens eine Fläche von 400 mm2 haben. Hier gibt es also durchaus einen Bereich, der beiden Normen gerecht wird.
Es können beim Industriehelm auch Zusatzprüfungen durchgeführt werden, die sind optional und müssen nicht sein, z.B. Extremtemperaturen (-30 und/oder +150° C), Elektrische Isolierung oder seitliche Verformbarkeit oder Schutz bezüglich Metallspritzer. Diese Zusatzprüfungen sind dann auf dem Etikett extra angegeben. Vorgeschrieben sind Helme mit diesen Zusatzprüfungen nur da, wo die entsprechenden Gefahren auch wirklich auftreten können.
EN12492 Bergsteigerhelme
Im Gegensatz zu Industriehelmen darf die auf den Kopf einwirkende Stoßenergie beim Bergsteigerhelm 10 kN betragen. Aber Achtung: die Industrienorm misst einen Fall aus einem Meter Höhe, bei der Bergsteigernorm beträgt die Fallhöhe des Prüfgewichtes zwei Meter (Schlagkörper hat ebenfalls eine Masse von fünf Kilogramm, jedoch eine flache Schlagfläche mit sechseinhalb Zentimeter Radius). Diese Werte dürfen nicht miteinander verglichen werden, was aber immer wieder gemacht wird! Die beiden Verfahren sind nicht identisch, weshalb auch die Werte nicht vergleichbar sind. Im Gegensatz zum Industriehelm wird beim Bergsteigerhelm auch seitliche Stoßdämpfung geprüft (vertikal, frontal, lateral, dorsal). Geprüft wird neben der Normaltemperatur von 20° C auch -20 und +35° C.
Der große Gegensatz zur Industriehelm-Norm besteht darin, dass der Kinnriemen bei Wirkung von einer Kraft von 500 N sich nur um 25 Millimeter dehnen darf. Es wird in der Norm von „Versagen“ gesprochen. Es steht aber nirgends geschrieben, dass der Kinnriemen sich öffnen muss.
Beim Bergsporthelm wird noch geprüft, ob der Helm bei Belastung auch wirklich auf dem Kopf verbleibt und nicht herunterrutscht. Das kann ja nicht schlecht sein, auch für Industriehelme.
Vergleich
Die beiden Normen sind sich in weiten Bereichen sehr ähnlich, z.T. sogar identisch. Durchschlagkraft wird mit dem nahezu gleichen Verfahren geprüft, die Stoßdämpfung wird unterschiedlich getestet, weshalb immer wieder fälschlicherweise davon gesprochen wird, dass die Bergsporthelme nicht die erforderliche Aufprallenergie aushalten würden. Wie gezeigt, liegt dies aber an der unterschiedlichen Prüfungsanordnung (Fallhöhe bei Industrienorm ein Meter, bei Bergsteigernorm zwei Meter).
Entscheidender Unterschied: Bei Bergsteigerhelmen liegt der Schwerpunkt bei der Prüfung darin, den Helm durch die Konstruktion der Trageeinrichtung auf dem Kopf zu halten. Es wird dabei darauf verwiesen, dass beim Hängenbleiben mit einem Bergsporthelm Strangulierungsgefahr besteht. Das ist der große Unterschied zur Industriehelm-Norm. Sofern keine Gefahren durch Strom, flüssiges heißes Metall oder extreme Temperaturen besteht, ist dies der einzige wirklich nennenswerte Unterschied zum Industriehelm.
Unser Fazit
Der Anwender muss die PSA immer nach der Gefährdung auswählen. Wenn er die Gefahr des Strangulierens höher einschätzt als das Herunterfallen des Helmes, dann sollte er sich für die sich öffnende Kinnberiemung entscheiden. Wenn er es als wichtiger ansieht, dass der Helm auf dem Kopf verbleibt, dann ist die Kinnberiemung eines Bergsteigerhelmes die bessere Wahl. Wer beim Industriehelm Lüftung möchte, der braucht darauf nicht zu verzichten, schließlich lässt die Norm Löcher mit einer Fläche bis zu 450 mm2 zu. Im Zweifel gilt auch bei Industriearbeiten, dass eine Gefährdungsermittlung letztendlich entscheidend ist. Wenn durch große Lüftungslöcher keine zusätzliche Gefährdung zu erwarten ist, dann ist der Nutzung von Helmen mit großen Lüftungslöchern nichts entgegenzusetzen.
Und damit die Eingangsfrage geklärt wird, ob denn nun Bergsporthelme auch für Motorsägenarbeiten am Boden und für das Bodenpersonal eingesetzt werden dürfen, können wir diese Frage mit einem klaren JA beantworten – zumindest für die Versicherten der Gartenbau-BG. Denn die GBG akzeptiert den Bergsporthelm am Boden. Und wenn der Versicherer der Verwendung zustimmt, erübrigt sich jede Diskussion.
TÜV-geprüft |
Frank Wittmann, bei TÜV SÜD zuständig für Helmprüfung, sagt zu diesem Thema folgendes: „Grundsätzlich ist zu sagen, dass jeweils Experten an einem Tisch saßen, wenn eine Norm für einen bestimmten Anwendungsbereich erstellt wurde. Demnach erfüllt ein Helm gemäß Norm auch ein bestimmtes Anforderungsprofil, je nach Anwendungsbereich. Freilich gibt es auch Anwendungen, die irgendwo dazwischen liegen. Hier muss der Anwender überlegen, was das Richtige für ihn ist, zumindest solange es für die Anwendung keine spezielle Norm gibt. Im Fall Baumpfleger müssen Anwender selbst entscheiden, wie wichtig einzelne Kriterien sind. Beispiel Kinnriemen: Muss der Helm unbedingt auf dem Kopf bleiben, oder besteht beträchtliche Gefahr der Strangulierung? Kann der Helm abgestreift werden, oder soll er nur vor herabfallenden Gegenständen schützen? Kriterien, die jeder für sich sorgsam abwägen muss. Beim Fahrradhelm für Kinder gibt es auch ein Helmschloss ohne Öffnungsfunktion unter Last. Der Helm soll ja beim Sturz unbedingt auf dem Kopf bleiben. Die Strangulierungsgefahr beispielsweise auf Spielplätzen muss in diesem Fall in Kauf genommen bzw. durch Aufklärung von Kindern und Eltern und durch Warnungen und Hinweise in der Bedienungsanleitung und auf Beschilderungen an den Spielplätzen minimiert werden.“ |
Der Autor: Thomas Sack (E-Mail) European Tree Worker, Fachverkäufer bei Freeworker |
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