Der Ast aus Nachbars Garten

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Recht im Alltag: „Nur schnell mal einen Ast abschneiden, der vom Nachbarbaum auf das angrenzende Grundstück hineinragt.“ So lautet der alltägliche Auftrag für die Baumpfleger, die nun zur Tat schreiten sollen. Doch bevor die Säge an den Ast angelegt wird, sollten die Fachleute besser die rechtliche Situation abklären, um möglichen Bußgeldern und Schadensersatzforderungen vorzubeugen. Denn zur Rechenschaft gezogen werden die Ausführenden.

Da es sich im genannten Beispiel um Privatgrundstücke handelt, also um eine Angelegenheit der Bürger untereinander, ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zu beachten (Privatrecht). Danach kann der Eigentümer eines Grundstückes herüberhängende Zweige und Wurzeln, die von einem Nachbargrundstück reinwachsen, abschneiden und behalten, wenn Zweige die Benutzung des Grundstücks beinträchtigen. Allerdings muss der Grundstückseigentümer dem Besitzer des Nachbarbaumes eine angemessene Frist zur Selbstvornahme einräumen (§ 910 BGB). Der Astschnitt muss auf der Grundstücksgrenze erfolgen, um den „Luftraum“ des Nachbargrundstücks nicht zu verletzen. Einem fachgerechten Astringschnitt am Stamm muss der Baumeigentümer zustimmen.

In vielen Regionen Deutschlands hat der Gesetzgeber durch Naturschutzgesetze und Baumschutzverordnungen die Bäume unter besonderen Schutz gestellt. Als ‚zwingendes’ Recht ist das öffentliche Recht stets zu beachten. Je nach Bundesland unterscheiden sich die Bestimmungen. Auch ist zu beachten, dass viele Kommunen eigene Baumschutzverordnungen erlassen haben.

Nach dem Berliner Naturschutzgesetz ist es z. B. Verboten, „wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen“ und „Bäume … in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden“. Nach der Berliner Baumschutzverordnung
ist es zusätzlich verboten, „geschützte Bäume oder Teile von ihnen … abzuschneiden.“ Erst durch ein aufwendiges Antragsverfahren an die zuständige Genehmigungsbehörde kann im Einzelfall eine Ausnahme von diesen Verboten erwirkt werden.

Soll die Schnittwunde mit einem Wundverschlussmittel behandelt werden, ist noch das Pflanzenschutzgesetz zu beachten. Die gewerbliche Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss beim zuständigen Pflanzenschutzamt angemeldet und von einer sachkundigen Person (Sachkundenachweis) durchgeführt werden. Die Baumpfleger müssen diese Regeln kennen, da sie dem Kunden gegenüber eine Beratungspflicht haben. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so haften sie für den entstandenen ‚Schaden’.

Aber ein Trost: Gefängnisstrafe droht bei verbotener Durchführung des Astschnittes nicht. Nach den oben genannten Gesetzen werden gesetzeswidrige Maßnahmen ‚nur’ als Ordnungswidrigkeit betrachtet und mit einer Geldbuße bis max. 50.000 Euro geahndet.

Der Autor: Helmut Warkentin
Dipl. Ing. Landspflege, arbeitete als Landschaftsplaner in Büros und Behörden im Ruhrgebiet. Seit 1995 in der Ausbildung von Fachagrarwirten für Baumpflege und Baumsanierung und European treeworkern an der Peter-Lenne-schule in Berlin tätig.

 
Online blättern im Kletterblatt 2004: "Der Ast aus Nachbars Garten" Nach oben
 

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